§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen …