§ 21 Steuerberatungsgesetz (StberG) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...