§ 66 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...