§ 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...