§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...