§ 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben; die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...