§ 70 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...