§ 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG 2021) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...