§ 8 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) Mietentschädigung, Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...