§ 26 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen …