§ 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2 der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldbers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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