Deine Aufwendungen für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn Du zugleich am Ort Deines Hausstandes beschäftigt bist
BFH-Urteil vom 24.05.2007 – BStBl II S. 609
