Ein geringwertiges Wirtschaftsgut wird im Jahr der Anschaffung in voller Höhe berücksichtigt.
Absetzung für Abnutzung (AfA) bedeutet, dass die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes auf die Dauer der betriebsgewöhnlichen Nutzung verteilt werden. Dabei ist die AfA im Jahr der Anschaffung zeitanteilig, das heißt für die Monate der betrieblichen Nutzung zu berücksichtigen.
Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und
Datenverarbeitung unterliegt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr. Das heißt, dass die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe berücksichtigt werden.