Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen eines Bundeswehreinsatzes in Kunduz (Afghanistan) durch die Zivilgerichte. Die Beschwerdeführer verlangten von der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 477/17 –
