Steuerfrei sind: Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§249a SGB V) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung.
Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 14 EStG
