Steuerfrei sind § 3 Nummer 11a EStG „Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 1.500 Euro – Corona-Bonus“ § 3 Nummer 11a EStG Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01. März 2020
Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 11a EStG
