R 9.8 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2021) Reisenebenkosten werden unter den Voraussetzungen von R 9.4 Absatz 1 in tatsächlicher Höhe berücksichtigt und können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen …