Lohnsteuerabzugsmerkmale
Gemäß § 39 Absatz 4 EStG kommen als Lohnsteuerabzugsmerkmale in Betracht:
1. die Steuerklasse (§ 38b Absatz 1 EStG) und der Faktor (§ 39f EStG),
2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2 EStG),
3. auf Deinen Antrag hin ein Freibetrag und ein Hinzurechnungsbetrag (§ 39a EStG); diese Beträge können längstens für zwei Jahre berücksichtigt werden (§ 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 EStG),
4. auf Deinen Antrag hin die Höhe der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG) für die Dauer von zwölf Monaten; bis diese Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden können, musst Du Deinem Arbeitgeber eine entsprechende Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegen (BMF-Schreiben vom 26.11.2013, BStBl. I S. 1532, Tz. 6.1),
5. die Mitteilung, dass der von Deinem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn Du oder Dein Arbeitgeber dies beantragt (gemäß § 52 Absatz 3 EStG soll der hier aufgeführte Lohnsteuerabzugsmerkmal erst in einer weiteren programmtechnischen Ausbaustufe des Verfahrens als ELStAM berücksichtigt werden); die Freistellung von Arbeitslohn kann mit dem Vordruck „Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ beim Betriebsstättenfinanzamt Deines Arbeitgebers (§41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) beantragt werden,
6. die für den Kirchensteuerabzug erforderlichen Merkmale (§ 39e Absatz 3 Satz 1 EStG).