Die gewährten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei und bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3, mindestens 200 Euro monatlich steuerfrei.
Unter die Vorschrift des § 3 Nummer 12 EStG fallen in der Praxis insbesondere die aus kommunalen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen an Mitglieder kommunaler Volksvertretungen und der Freiwilligen Feuerwehren sowie an sonstige ehrenamtlich Tätige (zum Beispiel Landschaftswarte, Büchereileiter, Frauenbeauftragte).
Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 12 EStG
