Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 6 EStG

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Steuerfrei sind § 3 Nummer 6 EStG „Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen“ § 3 Nummer 6 EStG Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst

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