Steuerfrei sind § 3 Nummer 11 EStG „Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden“ § 3 Nummer 11 EStG Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu diesem Zweck bewilligt
Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 11 EStG
