Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 4 EStG

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Steuerfrei sind § 3 Nummer 4 EStG „Leistungen an Soldaten, Polizisten und Feuerwehrangehörige“ bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des

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