Ein gegenseitiger Vertrag liegt immer dann vor, wenn sich jede Partei verpflichtet hat, damit sich die andere Partei ebenfalls verpflichtet, wenn also jeder Schuldner und Gläubiger zugleich ist (vgl. BGHZ 15, 105; 77, 363).
Übernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht, mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten.