BFH-Beschluss vom 24. Mai 2012, VI B 120/11 Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw. Unterhaltsaufwendungen für ein Kind – Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht – Greifbare Gesetzeswidrigkeit Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen …