Kürzung der Verpflegungspauschalen
im Fall der Mahlzeitengestellung auch dann,
wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, soweit diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.
Übersicht über die ab dem 01. Januar 2021 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
(Änderungen gegenüber dem 01. Januar 2020 – BStBl 2019 I Seite 1254 – im Fettdruck)
Eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland (Deutschland),
mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland (Deutschland),
Auswärtstätigkeiten im Ausland,
Dreimonatsfrist,
Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung.