BMF Amtliches AO-Handbuch Abgabenordnung§ 340Wegnahmegebühr (1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen
§ 340 Abgabenordnung (AO 2021)
