§ 340 Abgabenordnung (AO 2021)

§ 340 Abgabenordnung (AO 2021)

BMF Amtliches AO-Handbuch Abgabenordnung§ 340Weg­nah­me­ge­bühr (1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen

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