§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Einkommensteuergesetz (EStG 2021) Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...