Steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nummer 5 EStG Steuerfrei sind § 3 Nummer 5 EStG “ Leistungen an Wehr-, Zivil- und Freiwilligen Wehrdienst Leistende“ § 3 Nummer 5a EStG Die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, § 3 Nummer 5b Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen …