§ 8 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. Teilen mit:FacebookGefällt mir:Gefällt mir Wird geladen...