
Sachverhalt 1 |
Ein Berliner bestellt in einer Kölner Kneipe nach der Karte einen „halven Hahn“. Der Kellner serviert ihm statt des erwarteten halben Hähnchens ein Käsebrötchen. Kann der Berliner anfechten?
Lösung 1 |
I. Anfechtungsgrund
- Irrtum ( = unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung). Der Berliner hat objektiv nach Auslegung §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des örtlichen Dialekts ein Käsebrötchen bestellt. Er wollte jedoch einen halben Hahn ordern. Somit fallen Wille und Erklärung auseinander.
- Inhaltsirrtum = Irrtum über die Bedeutung des Erklärungszeichens. Der Berliner hat die Bedeutung des Wortes „halver Hahn“ missverstanden, so dass das bewusst ausgewählte Erklärungszeichen falsch verstanden wird. Es handelt sich also um einen Inhaltsirrtum.
- Kausalität zwischen Irrtum u. Inhalt der Erklärung ist gegeben.
II. Anfechtungserklärung § 143 BGB
III. Anfechtungsfrist, § 121 BGB
Sachverhalt 2 |
F, die den ersten Besuch ihres Enkelkindes aus Köln erwartet, möchte einen Kinderwagen leihen. Ihre Freundin rät ihr, sich an das Kinderfachgeschäft „Kids World“ zu wenden. Ein in dem Geschäft seit einigen Wochen angebrachtes Schild lautet: „Kinderwaagen auch leihweise“. Beim Anruf von F bei der Firma „Kids World“ entwickelt sich folgendes Gespräch: „Ich habe gehört Sie haben Kinderwagen zu verleihen. Was kostet das pro Woche?“ „25 €.“ „Gut, bitte liefern Sie noch heute.“ Am Nachmittag wird die Kinderwaage geliefert. Die Firma „Kids World“ verlangt von F 25€. Kann F anfechten?
Lösung 2 |
I. Anfechtungsgrund
- Irrtum ( = unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung) Welchen Inhalt eine Willenserklärung hat, ist durch Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Wegen des Schildes im Laden würde ein objektiver Dritter davon ausgehen, dass Kinderwaagen bestellt wurden. F hat aber Kinderwagen gemeint. Somit fallen Wille und Erklärung auseinander.
- Inhaltsirrtum = Irrtum über die Bedeutung des Erklärungszeichens. F hat sich aufgrund des mündlichen Gleichlauts über die Bedeutung dieses Wortes geirrt, sie meinte vielmehr das Wort Kinderwagen. Somit war sie über die Bedeutung des Erklärungszeichens im Irrtum. Es handelt sich also um einen Inhaltsirrtum.
- Kausalität zwischen Irrtum u. Inhalt der Erklärung ist gegeben.
II. Anfechtungserklärung § 143 BGB
III. Anfechtungsfrist, § 121 BGB
Quellennachweis
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Becker/WS_20082009/Kurze_Faelle_zur_Anfechtung.PDF
Übungsaufgaben zum Inhaltsirrtum, § 119 (1) BGB
https://ste-u-err-echt.com/uebung-15/
Grundlagen des Zivilrechts – Urteile zu § 119 BGB
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/URTEILE-3/
Grundlagen des Zivilrechts – Willenserklärung
HTTPS://STE-U-ERR-ECHT.COM/WILLENSERKLAERUNG/
Grundlagen des Zivilrechts – Anfechtung
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