
Fragen
I.
- Ein minderjähriger Geschäftsunfähiger kann nicht
a. Besitzer sein
b. Durch eigenes Handeln Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB erwerben
c. Eigentümer sein
d. Durch eigenes Handeln Eigentum nach § 929 BGB erwerben
II.
- Der sechsjährige Ka kauft sich von seinem Taschengeld ein Comic – Heft. Dieser Kaufvertrag ist
a. voll unwirksam
b. schwebend unwirksam
c. voll wirksam
III.
- Fall wie oben, K ist aber
a. nur Eigentümer
b. Besitzer
c. Eigentümer und Besitzer
d. weder Eigentümer noch Besitzer des Comic – Heftes geworden.
IV.
- wie oben, K ist jetzt aber acht Jahre alt. Der Kaufvertrag ist jetzt
a. voll unwirksam
b. schwebend unwirksam
c. voll wirksam
V.
- Der zehnjährige J kauft in einem Sportgeschäft einen Fußball, der normalerweise 199,00 € kostet, heute jedoch nur 1,99 €, da die deutsche Fußballnationalmannschaft wieder einmal Weltmeister geworden ist. Den Geldbetrag, mit dem er den Fußball bezahlt, „leiht“ er sich von seinem großen Bruder. Der Kaufvertrag zwischen J und dem Sportgeschäft ist nun
a. völlig unwirksam
b. schwebend unwirksam
c. voll wirksam.
VI.
- Die Großmutter schenkt dem achtjährigen Enkel E einen Hund. Die Übereignung des Hundes an P ist
a. voll wirksam, da sie für E lediglich von rechtlichem Vorteil ist
b. schwebend unwirksam, da rechtliche Nachteile (zum Beispiel die Zahlung von Hundesteuer, Zahlung von Hundefutter) entstehen
c. nichtig
VII.
- Abwandlung: die Großmutter schenkt dem achtjährigen E nicht einen Hund, sondern fünf Euro mit der Anweisung, von diesen fünf Euro dem kleinen Bruder von E einen Euro abzugeben. Die Übereignung des Geldes ist jetzt
a. vollständig unwirksam
b. schwebend unwirksam
c. voll wirksam.
VIII.
- Der 16-jährige J möchte sich ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinen Ersparnissen ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 190,00 € kaufen. Im Geschäft des V stellt er fest, dass er lediglich 100,00 Euro dabeihat. V gibt ihm allerdings das Mofa sofort mit, nachdem J versichert hat, die fehlenden 90 € spätestens am nächsten Tag vorbeizubringen. Dieser Kaufvertrag ist
a. voll unwirksam
b. schwebend unwirksam
c. voll wirksam
IX.
- Fall wie oben, J ist jetzt
a. Nur Eigentümer
b. Besitzer
c. Eigentümer und Besitzer
d. Weder Eigentümer noch Besitzer des Mofas geworden.
X.
- Der voll geschäftsfähige Vertragspartner eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen kann den Vertrag vor der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen
a. nie
b. immer
c. nur nach Anfechtung
d. nur aufgrund eines vereinbarten Rücktrittsvorbehalts einseitig auflösen.
Lösungen
I.
Lösung: d, weil
der Erwerb des Besitzes (Erlangen der tatsächlichen Sachherrschaft über einen Gegenstand) stellt kein Rechtsgeschäft dar, sondern lediglich einen Realakt. Hierfür ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Ein Geschäftsunfähiger kann auch zum Beispiel aufgrund einer Erbschaft oder aufgrund entsprechenden Handelns seines gesetzlichen Vertreters Eigentümer von Sachen sein. Der Erwerb des Eigentums durch eigenes Handeln setzt allerdings Geschäftsfähigkeit voraus, da die Übereignung von Gegenständen nach § 929 BGB ein Rechtsgeschäft (Abgabe einer Willenserklärung mit der Rechtsfolge Eigentumserwerb) voraussetzt im Gegensatz zum Besitz, der der lediglich die tatsächliche – berechtigt oder nicht berechtigte – Sachherrschaft voraussetzt, ist das Eigentum nach § 903 BGB eine rechtliche Befugnis und somit eine Rechtsposition.
II.
Lösung: a, weil
K ist noch vollständig geschäftsunfähig, also nicht einmal beschränkt geschäftsfähig. Gemäß § 105 BGB sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Daran ändert auch die vollständige Bezahlung des Kaufpreises nichts, da der sogenannte Taschengeldparagraf gemäß § 110 BGB nur für beschränkt Geschäftsfähige gilt und deshalb die Vollendung des siebten Lebensjahrs voraussetzt.
III.
Lösung: b, weil
der Erwerb des Eigentums eine wirksame Willenserklärung erfordert, die K als Sechsjähriger nicht abgeben kann. Wegen der tatsächlichen Sachherrschaft ist K nur Besitzer geworden.
IV.
Lösung: c, weil
die Willenserklärung des K gemäß § 107 BGB wegen des rechtlichen Nachteils (Bezahlung des Kaufpreises) wohl zunächst der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf und diese nach dem Sachverhalt nicht vorliegt. Der beschränkt Geschäftsfähige kann allerdings nach § 110 BGB ein solches Rechtsgeschäft ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam abschließen, wenn er das Rechtsgeschäft durch vollständige Zahlung des Kaufpreises bewirkt, also vollständig abwickelt.
V.
Lösung: b, weil
J beschränkt geschäftsfähig ist und für den Abschluss des Kaufvertrages die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters benötigt, §§ 106,107 BGB, die nicht vorliegt. Der „Taschengeldparagraf“, § 110 BGB, greift nicht ein, da J das Geld nicht von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurde. Der Vertrag ist also nach § 108 BGB schwebend unwirksam.
VI.
Lösung: a, weil
die Übereignung für E lediglich von rechtlichem Vorteil ist. Die rechtlichen Nachteile ergeben sich nicht unmittelbar aus der Schenkung, sondern entweder aus der öffentlich-rechtlichen Satzung der Gemeinde (Hundesteuer) oder einen später abzuschließenden Kaufvertrages (Hundefutter). Es handelt sich hierbei um sogenannte Folgekosten.
VII.
Lösung: b, weil
der Schenkungsvertrag zwischen der Großmutter und E durch die sich unmittelbar aus dem Schenkungsvertrag ergebende Verpflichtung, einen Teilbetrag von einem Euro abgeben zu müssen, nicht mehr nur ein Rechtsgeschäft von ausschließlich rechtlichem Vorteil, sondern auch von rechtlichem Nachteil ist. Der auch nach Abzug von einem Euro noch vorhandene wirtschaftliche Vorteil ist ohne Bedeutung. Aus diesem
Grunde benötigt E gemäß §§ 106,107 BGB die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der Schenkungsvertrag ist bis dahin gemäß 108 BGB schwebend unwirksam.
VIII.
Lösung: b, weil
der Kaufvertrag wegen des rechtlichen Nachteils der Kaufpreiszahlung für J nicht nur einen rechtlichen Vorteil darstellt, sodass das Rechtsgeschäft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. § 110 BGB greift nicht, da J den vollständigen Kaufpreis noch nicht bezahlt hat und deshalb das Rechtsgeschäft noch nicht bewirkt ist.
IX.
Lösung: c, weil
V dem J das Mofa ohne Vorbehalt übereignet hat. Die Übereignung des Mofas stellt ein selbständiges Rechtsgeschäft dar, das für J lediglich von rechtlichem Vorteil ist. Erst deshalb Eigentümer geworden und natürlich auch unmittelbarer Besitzer, da er die direkte Sachherrschaft über das Mofa erlangt hat.
X.
Lösung: b, weil
der Vertragspartner eines beschränkt Geschäftsfähigen nach § 109 BGB bis zur Genehmigung des Vertrages zum Widerruf berechtigt ist
Quellennachweis
https://ra-freimuth.de/onewebmedia/Munltiple%20Choice.pdf
Grundlagen des Zivilrechts – Geschäftsfähigkeit
https://ste-u-err-echt.com/zivilrecht/
Übungsaufgabe 2 zur Geschäftsfähigkeit
https://ste-u-err-echt.com/uebung-2/
Übungsaufgabe 3 zur Geschäftsfähigkeit
https://ste-u-err-echt.com/uebung-3/
Übungsaufgabe 4 zur Geschäftsfähigkeit
https://ste-u-err-echt.com/uebung-4/
Übungsaufgaben zur Geschäftsfähigkeit
https://ste-u-err-echt.com/uebung-5/
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