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LStH 2021> B. Anhänge > Anhang 29 Umzugskosten Teil IV

Bundesfinanzministerium vom
20. Mai 2020
IV C 5 – S 2353/20/10004 :001; 2020/0504692

Durch Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. Teil I Seite 2053) haben sich mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Änderungen des
Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Dabei haben sich in Teilen sowohl die
Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des BUKG für Umzüge ab 1. Juni 2020 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

1.Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§9bukg/, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§6bukg/, maßgebend ist, beträgt
ab 1. Juni 20201.146 Euro
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§10bukg/)
ab 1. Juni 2020860 Euro
b)Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief-
und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§10bukg/)
ab 1. Juni 2020 573 Euro
3.Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten
oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die
Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§10bukg/:
ab 1. Juni 2020 172 Euro

Das BMF-Schreiben vom 21. September 2018 – IV C 5 – S 2353/16/10005; DOK: 2018/0720470 – (BStBl I Seite 1.027) “ https://ste-u-err-echt.com/ukkk/“ ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. Mai 2020 liegt.


Quellennachweis:

BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-05-20-LStR-umzugsbedingte-Unterrichtskosten-sonstige-Umzugsauslagen-01062020.pdf?__blob=publicationFile&v=1


BMF-Schreiben vom 21 September 2018:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2018-09-21-Steuerliche-Anerkennung-Umzugskosten-Unterrichtskosten-Umzugsauslagen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Juni 2020

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

2 Kommentare zu „Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Juni 2020

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