Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022
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Bundesfinanzministerium
vom 21. Juli 2021
IV C 5 – S 2353/20/10004 :002; 2021/0281734


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. April 2022 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.


  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§9bukg/, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§6bukg/) maßgebend ist, beträgt ab

1. April 20211.160 Euro
1. April 20221.181 Euro

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG –https://ste-u-err-echt.com/§10bukg/)


ab 1. April 2021870 Euro
ab 1. April 2022886 Euro

b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§10bukg/)


ab 1. April 2021 580 Euro
ab 1. April 2022 590 Euro
  1. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§10bukg/:

ab 1. April 2021 174 Euro
ab 1. April 2022 177 Euro

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :001; DOK: 2020/0504692 – (BStBl I Seite 544) „https://ste-u-err-echt.com/uk/“ ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.



Quellennachweis:


BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-05-20-LStR-umzugsbedingte-Unterrichtskosten-sonstige-Umzugsauslagen-01062020.pdf?__blob=publicationFile&v=1


BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-07-21-steuerliche-anerkennung-von-umzugskosten-nach-R-9-9-absatz-2-lohnsteuer-richtlinien.pdf?__blob=publicationFile&v=2


Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

Ein Kommentar zu „Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022

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