
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Rechtsgrundlage:
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG –
https://ste-u-err-echt.com/%c2%a79estg/,
R 9.9 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR),
H 9.9 Lohnsteuer-Handbuch (LStH 2021)
Allgemeines
(1) Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten.
Berufliche Veranlassung
Ein Wohnungswechsel ist zum Beispiel beruflich veranlasst,
1. | wenn durch ihn eine >erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegzeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (>BFH vom 6.11.1986 – BStBl 1987 II S. 81). Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist, |
2. | wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (>BFH vom 28.4.1988 – BStBl II S. 777), oder |
3. | wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird oder |
4. | wenn der eigene Hausstand zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird (>BFH vom 21.7.1989 – BStBl II S. 917). |
Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich unbeachtlich (>BFH vom 23.3.2001 – BStBl 2002 II S. 56).
Erhebliche Fahrzeitverkürzung
- Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (>BFH vom 22.11.1991 – BStBl 1992 II S. 494 und vom 16.10.1992 – BStBl 1993 II S. 610).
- Die Fahrzeitersparnisse beiderseits berufstätiger Ehegatten/Lebenspartner sind wederzusammenzurechnen (ABFH vom 27.7.1995 – BStBl II S. 728) noch zu saldieren (>BFH vom 21.2.2006 – BStBl II S. 598).
- Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde fest, sind private Gründe (z. B. Gründung eines gemeinsamen Haushalts aus Anlass einer Eheschließung/Begründung einer Lebensgemeinschaft, erhöhter Wohnbedarf wegen Geburt eines Kindes) unbeachtlich (>BFH vom 23.3.2001 – BStBl II S. 585 und BStBl 2002 II S. 56).
BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2012, VI B 22/12 :
Umzugskosten als Werbungskosten bei arbeitstäglicher Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde; häusliches Arbeitszimmer und anderer Arbeitsplatz
https://ste-u-err-echt.com/bfh151012/
BFH-Urteil vom 07. Mai 2015, VI R 73/13
Abzugsfähigkeit von Umzugskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – Unbeachtlichkeit einer mehr als einstündigen Zeitersparnis bei Beurteilung der beruflichen Veranlassung des Umzugs
https://ste-u-err-echt.com/bfh7515/
Höhe der Umzugskosten
(2) 1Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten, mit Ausnahme der Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV – https://ste-u-err-echt.com/§-19auv/, https://ste-u-err-echt.com/§21auv/ und der Auslagen (insbesondere Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach § 9 Abs. 1 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§9bukg/;
die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG – https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs4a-estg/ sind zu beachten.
2Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen.
3Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.
4Anstelle der in § 10 BUKG – https://ste-u-err-echt.com/§10bukg/ pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.
5Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c EStG – https://ste-u-err-echt.com/§3cestg/).
Pauschbetrag und Höchstbetrag für Umzugsauslagen ab April 2021 und April 2022: |
Bundesfinanzministerium vom 21. Juli 2021
IV C 5 – S 2353/20/10004 :002; 2021/0281734
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022
https://ste-u-err-echt.com/ukk/
Pauschbetrag und Höchstbetrag für Umzugsauslagen ab Juni 2020: |
BMF vom 20.5.2020 (BStBl I S. 544) IV C 5 – S 2353/20/10004 :001 – 2020/0504692
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR ;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Juni 2020
https://ste-u-err-echt.com/uk/
Pauschbetrag und Höchstbetrag für Umzugsauslagen ab März 2018, April 2019 und März 2020: |
Bundesfinanzministerium vom 21. September 2018 IV C 5 – S 2353/16/10005; 2018/0720470
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020
https://ste-u-err-echt.com/ukkk/
Maklergebühr
Nicht als Werbungskosten abziehbar sind die bei einem Grundstückskauf angefallenen Maklergebühren, auch soweit sie auf die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung entfallen würden (>BFH vom 24.5.2000 – BStBl II S. 586).
Berufsbedingter Umzug in eine Mietwohnung: | Die Kosten für den Makler stellen Werbungskosten dar und können von Dir steuermindernd berücksichtigt werden. |
Berufsbedingter Umzug ins Eigenheim: | Die Kosten für den Makler können von Dir nicht als Werbungskosten bei den Umzugskosten berücksichtigt werden. Die Begründung des Fiskus‘: Da Du die Immobilie kaufst, gehört die Maklergebühr zu den sogenannten Anschaffungsnebenkosten – und die kannst Du nicht absetzen. |
Anschaffung von klimabedingter Kleidung und Wohnungsausstattung
Nicht als Werbungskosten abziehbar sind die Aufwendungen für die Anschaffung von klimabedingter Kleidung und Wohnungsausstattung i. S. d. §§ 19 und 21 AUV –https://ste-u-err-echt.com/§-19auv/ und https://ste-u-err-echt.com/§21auv/ (>BFH vom 20.3.1992 – BStBl 1993 II S. 192, vom 27.5.1994 – BStBl 1995 II S. 17 und vom 14.4.2007 – BStBl II S. 536).
Mietausfallentschädigung
Die umzugskostenrechtliche Beschränkung einer Mietausfallentschädigung für den bisherigen Wohnungsvermieter gilt nicht für den Werbungskostenabzug (>BFH vom 1.12.1993 – BStBl 1994 II S. 323).
Doppelter Mietaufwand
Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung ab dem Kündigungs- bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden (>BFH vom 13.7.2011 – BStBl 2012 II S. 104).
BFH-Urteil vom 13. Juli 2011, VI R 2/11
Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten –
Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten
https://ste-u-err-echt.com/bfh13711/
Erstattung durch den Arbeitgeber
(3) 1Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach Absatz 2 – https://ste-u-err-echt.com/§-9-abs2-estg/ als Werbungskosten abziehbar wären. 2Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 3Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Aufgabe der Umzugsabsicht
Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (>BFH vom 24.5.2000 – BStBl II S. 584).
Doppelte Haushaltsführung:
https://ste-u-err-echt.com/doppelte-haushaltsfuhrung/
BFH-Urteil vom 10. März 2010 VI R 47/09
Doppelte Haushaltsführung: sog. Wegverlegungsfälle
https://ste-u-err-echt.com/bfh10310/
Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft
Erfolgt ein Umzug aus Anlass einer Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs gesondert zu beurteilen (>BFH vom 23.3.2001 – BStBl II S. 585). Entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaften (>§ 2 Abs. 8 EStG – https://ste-u-err-echt.com/§-2-absatz-8-estg/).
Umzug ins Ausland
Umzugskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind bei den inländischen Einkünften nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung unterliegen (>BFH vom 20.9.2006 – BStBl 2007 II S. 756). Zum Progressionsvorbehalt >H 32b (Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht) EStH –https://ste-u-err-echt.com/h32besth/.
Verordnung über die Umzugskostenvergütung
bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV)
https://ste-u-err-echt.com/umzugskosten3/
Rückumzug ins Ausland
Der Rückumzug ins Ausland ist bei einem ausländischen Arbeitnehmer, der unbefristet ins Inland versetzt wurde und dessen Familie mit ins Inland umzog und der bei Erreichen der Altersgrenze ins Heimatland zurückzieht, nicht beruflich veranlasst (>BFH vom 4.12.1992 – BStBl 1993 II S. 722).
Zwischenumzug
Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort sind daher keine Werbungskosten (>BFH vom 21.9.2000 – BStBl 2001 II S. 70).
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