
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR ;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Juni 2020
BMF vom 20.5.2020 (BStBl I S. 544)
IV C 5 – S 2353/20/10004 :001 – 2020/0504692
Durch Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl Teil I S. 2053) haben sich mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Dabei haben sich in Teilen sowohl die Bemessungs- grundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des BUKG für Umzüge ab 1. Juni 2020 Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
- Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab
1. Juni 2020 | 1.146 Euro |
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
1. Juni 2020 | 860 Euro |
b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief-
und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
1. Juni 2020 | 573 Euro |
- Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
1. Juni 2020 | 172 Euro |
Das BMF-Schreiben vom 21. September 2018 – IV C 5 – S 2353/16/10005; DOK: 2018/0720470 – (BStBl I S. 1.027) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. Mai 2020 liegt.
Quellennachweis:
BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020:
BMF-Schreiben vom 21 September 2018:
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