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Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern oder Personen


Unterhaltsaufwendungen an ein volljähriges Kind



Entstehen Dir Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer Dir oder Deinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, kannst Du diese Kosten in Deiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Den erforderlichen Antrag stellst Du, wenn Du der Einkommensteuererklärung die betreffende “Anlage Unterhalt” ausgefüllt beifügst.



Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personhttps://ste-u-err-echt.com/1609/:
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber Du nach dem BGB oder dem LPartG unterhaltsverpflichtet bist. Somit müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs vorliegen und die Unterhaltskonkurrenzen beachtet werden. Für den Abzug ist dabei die tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers erforderlich (sog. konkrete Betrachtungsweise). Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig sowie dem Grunde nach (potenziell) unterhaltsberechtigt ist, tatsächlich Unterhalt erhält und alle übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen; insoweit wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zu Deinem Haushalt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Dir dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.

Unterhaltsaufwendungen an ein volljähriges Kind:
dein Kind muss sich in Berufsausbildung befinden,
dir müssen tatsächlich Kosten für die Berufsausbildung und den Unterhalt Deines Kindes entstanden sein,
du darfst für Dein Kind keinen Anspruch auf den steuerlichen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben,
sollte Dein Kind bei Dir zu Hause wohnen kannst Du einen „Naturalhaushalt“ in Höhe der Höchstbeträge geltend machen, ohne die Unterstützungsleistung nachzuweisen.
> Aufwendungen für den Unterhalt eines Kindes sind daher insbesondere dann nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig, wenn das Kind wegen Überschreitens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mehr für einen Kinderfreibetrag oder für das Kindergeld berücksichtigt wird, sich aber weiterhin in Ausbildung befindet (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, Rz 11).

Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern / Personen:
der Unterhaltshöchstbetrag wird gemäß der Ländergruppeneinteilung – https://ste-u-err-echt.com/laendergruppeneinteilung-ab-2021/ gekürzt,
die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen,
die Bedürftigkeit der unterstützten Person muss nachgewiesen werden:
Insbesondere müssen Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts sind umfassende Angaben dazu unerlässlich. Grundsätzlich ist es zumutbar, vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen (BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m. w. N.).
die Zahlungen an die unterstützte Person müssen nachgewiesen werden,
BFH-Urteil vom 07. Mai 2015, VI R 32/14 (Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern): https://ste-u-err-echt.com/bfh-5/
BFH-Pressemeldung (Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige): https://ste-u-err-echt.com/bfh-presse/
BFH-Urteil vom 09. März 2017, VI R 33/16 (Nachweis einer Bargeldübergabe): https://ste-u-err-echt.com/bfh-17/

Aufwendungen:
Werden die Aufwendungen für die unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. 
Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. 

Die Unterhaltsleistungen beim Zuwendungsempfänger sind nicht steuerbar
(§ 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG; vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C.III.3.d):
Die Unterhaltsleistungen sind beim Zuwendungsempfänger nicht steuerbar. Hierdurch soll eine doppelte steuerliche Belastung im Inland vermieden werden, die dann eintreten könnte, wenn die im allgemeinen aus dem steuerpflichtigen Einkommen zu entrichtenden Zuwendungen (Unterhaltsleistungen) beim Geber nicht abzugsfähig wären, vom Empfänger hingegen voll versteuert werden müssten (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 VIII R 9/77, BFHE 126, 405, BStBl II 1979, 133, unter 2.b; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 22 EStG Rz 232). Die erbrachten Unterhaltsleistungen unterfallen deshalb unabhängig davon, ob sie vom Kindsvater oder der Kindsmutter erbracht werden, bei den Kindern nicht der Einkommensteuer.

Abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 9.408 € im Jahr bzw. 784 € im Monat. Hinzu kommen noch die für das Kind / unterstützte Person aufgewendeten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung). 

Falls das Kind / die unterstützte Person selbst über Einkünfte oder Bezüge (zum Beispiel Bafög) von mehr als 624 € im Jahr verfügt, zieht das Finanzamt alles, was über dieser Summe liegt, vom ansetzbaren Höchstbetrag in Höhe von 9.408 €, für den Veranlagungszeitraum 2020 ab. Für den Veranlagungszeitraum 2021 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.744 €.


2018201920202021
max. Unterhaltshöchstbetrag9.000 €9.168 €9.408 €9.744 €

Beispiel:

Die alleinstehende Berta ist die Mutter zweier Kinder. Tim ist 15 und Tom 16 Jahre alt. Beide Kinder leben im Haushalt von Berta. Da der Kindsvater keinen Unterhalt leistet wurden die ihm für die Kinder zustehenden Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2013 auf Berta übertragen.


Lösung:

Die Unterhaltsleistungen von Berta an ihre Kinder können nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG abgezogen werden. Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG können zwar Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu einer bestimmten Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist aber unter anderem, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).


Quellennachweis
§ 33a Absatz 1 EStG:

https://ste-u-err-echt.com/%c2%a733aestg/

< § 1602 BGB – Bedürftigkeit:
https://ste-u-err-echt.com/1602/


> § 1609 BGB –
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter:
https://ste-u-err-echt.com/1609/


< Ländergruppeneinteilung:
https://ste-u-err-echt.com/laendergruppeneinteilung-ab-2021/



BFH – Urteile:


BFH-Urteil vom 31. März 2021, VI R 2/19,
Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen
an die BAföG-beziehende Lebensgefährtin
als außergewöhnliche Belastung:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-7/

BFH-Urteil vom 28. April 2020, VI R 43/17,
Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags
bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem
Lebensgefährten zusammenlebendes Kind:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-8/

BFH-Urteil vom 25. April 2018, VI R 35/16,
Abzug von Unterhaltsaufwendungen
als außergewöhnliche Belastung:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-13/

BFH-Urteil vom 09. März 2017, VI R 16/16,
Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags
bei gleichgestellten Personen:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-6/

BFH-Urteil vom 09. März 2017, VI R 33/16,
Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen
an Angehörige im Ausland –
Nachweis einer Bargeldübergabe:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-17/

BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2016, VI R 57/15,
Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags
in vollem Umfang zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-18/

BFH-Urteil vom 17. September 2015, III R 36/14,
Einkommensbesteuerung Alleinerziehender,
wenn der andere Elternteil keinen Barunterhalt leistet:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-31/

BFH-Urteil vom 07. Mai 2015, VI R 32/14,
Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-5/

BFH-Beschluss vom 05. November 2013, VI B 86/13,
Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags,
Einholung eines Sachverständigengutachtens:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-10/

BFH-Beschluss vom 24. Mai 2012, VI B 120/11,
Grundsätzliche Bedeutung:
Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw.
Unterhaltsaufwendungen für ein Kind,
Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht,
Greifbare Gesetzeswidrigkeit:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-15/

BFH-Urteil vom 16. April 2012, VI B 136/11,
Besteht keine Barunterhaltsverpflichtung,
stehen dem Elternteil seine gesamten Einkünfte und Bezüge
zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-9/

BFH-Urteil vom 04. August 2011, III R 48/08,
Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten
und an dessen eigenes Kind –
Zweck des Familienleistungsausgleichs –
Unterhaltslastquoten der Eltern –
Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 33a Abs. 1 EStG –
Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

https://ste-u-err-echt.com/bfh-32/

BFH-Urteil vom 30. Juni 2011, VI R 14/10,
Altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-16/

BFH-Pressemeldung vom 01. September 2010 – Nummer 076/10 –
Urteile vom 05.05.2010 VI R 29/09, VI R 5/09:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-presse/

BFH-Urteil vom 05. Mai 2010, VI R 5/09,
Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-12/

BFH-Urteil vom 05. Mai 2010, VI R 29/09,
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige –
geldwerter Vorteil aus unentgeltlich überlassener Wohnung
durch den Unterhaltsleistenden an den Angehörigen
als Unterhaltszahlung in Form eines Sachbezugs:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-11/

BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, VI R 61/08,
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen
für behindertes Kind bei
Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens
Keine Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG
im Rahmen von § 33 EStG:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-4/

BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, VI R 65/08,
Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger
(§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG) –
Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-14/


Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

2 Kommentare zu „Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

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