
BMF-Schreiben vom 25.11.2020
GZ | IV C 5 – S 2353/19/10011 :006 |
DOK | 2020/1229128 |
Verpflegungsmehraufwendungen |
- Verpflegungsmehraufwendungen stellen in der Einkommensteuererklärung Werbungskosten dar.
- Verpflegungsmehraufwendungen werden in Form von Pauschbeträgen geltend gemacht.
- Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisekosten:
Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist für die ihm entstanden Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. - Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung:
Der Arbeitnehmer hat zwei Wohnsitze. Der erste Wohnsitz stellt den Familienwohnsitz dar. Der zweite Wohnsitz befindet sich in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte, um diese erreichen zu können.
Hier können Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate berücksichtigt werden. - Verpflegungsmehraufwendungen bei Kraftfahrern:
z.B. LKW-Fahrer oder Auslieferungsfahrer können die Pauschbeträge ebenfalls geltend machen, soweit sie dafür die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Quellenangabe:
§ 9 Absatz 4a Sätze 2 bis 5 EStG (Pauschbetrag):
https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-9-absatz-1-satz-3-nummer-4a-estg/
§ 9 Absatz 1 Nummer 5 EStG (doppelte Haushaltsführung):
https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-9-abs1-nr5/
§ 9 Absatz 1 Nummer 5b EStG (Kraftfahrer) – https://ste-u-err-echt.com/9/
Eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland (Deutschland) |
Voraussetzung |
- Grundvoraussetzung: Du bist mehr als 8 Stunden von Deiner Wohnung und Deiner ersten Tätigkeitsstätte berufsbedingt abwesend und damit beruflich auswärts tätig.
- Du übst Deine berufliche Tätigkeit über Nacht aus und bist dabei über
8 Stunden beruflich auswärts tätig.
(Das heißt an zwei Kalendertagen, ohne Übernachtung, z.B. von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr)
Den Pauschbetrag setzt Du für den Tag an, an dem Du überwiegend mehr als 8 Stunden tätig bist. - Bist Du an einem Kalendertag mehrfach auswärts tätig, kannst Du die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeit zusammenrechnen. (Z.B. Du betreust ein auswärtiges Objekt morgens in der Zeit zwischen 09:00 – 13:00 Uhr und nachmittags in der Zeit zwischen 15:00 – 19:15 Uhr.)
Höhe der Verpflegungspauschale |
Veranlagungszeitraum | Verpflegungspauschale |
2014 bis 2019 | 12 Euro |
2020 bis 2021 | 14 Euro |
Die Verpflegungspauschale beträgt pro Tag 12 Euro bzw. 14 Euro.
- Solltest Du morgens Deine erste Tätigkeitsstätte nicht anfahren, sondern gleich die Kunden aufsuchen, beginnt die Berechnung für die maßgebende Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, ab Verlassen der Wohnung. Das heißt, dass Du Deine reine Arbeitszeit bei den Kunden um die Fahrtzeit (Zeitstunden), die Du benötigst, um zu den Kunden zu gelangen, als auch um die Fahrtzeit (Zeitstunden), die Du benötigst, um wieder nach Hause zu gelangen erhöhen kannst.
- Solltest Du morgens, bevor Du die Kunden aufsuchst, Deine erste Tätigkeitsstätte anfahren, z.B. um Büroarbeiten zu erledigen oder den Firmen-PKW zu übernehmen, beginnt die Berechnung für die maßgebende Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, ab Verlassen der ersten Tätigkeitsstätte.
Mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland (Deutschland) |
Höhe der Verpflegungspauschale |
Die Verpflegungspauschale beträgt pro Tag 14 Euro bzw. 28 Euro
Veranlagungszeitraum | Verpflegungspauschale |
2014 bis 2019 | 24 Euro |
2020 bis 2021 | 28 Euro |
- Für jeden Tag, an dem Du 24 Stunden auswärts beruflich tätig bist und auswärts übernachtest, kannst Du eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 24 Euro bzw.
28 € Euro als Werbungskosten geltend machen.
Dein Arbeitgeber kann Dir diese Kosten auch “steuerfrei erstatten”. - Für den An- und Abreisetag kannst Du eine Pauschale in Höhe von 12 Euro bzw. 14 Euro als Werbungskosten berücksichtigen. Auch hier kann Dir Dein Arbeitgeber diese Kosten “steuerfrei erstatten”.
Auswärtstätigkeiten im Ausland |
Auch hier werden Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen gewährt, allerdings in einer anderen Höhe als in Deutschland. Die jeweilige Beitragshöhe wird regelmäßig durch ein BMF-Schreiben bekannt gemacht:
Veranlagungszeiträume ab 2021 |
BMF-Schreiben vom 15. November 2019 – BStBl I S. 1254, IV C 5 – S 2353/19/10010:
https://ste-u-err-echt.com/pauschbetraege-fuer-verpflegungsmehraufwendungen-und-uebernachtungskosten-im-ausland-ab-dem-01-januar-2021/
Veranlagungszeitraum ab 2020 |
BMF-Schreiben vom 28. November 2018 – BStBl I S. 1354, IV C 5 – S 2353/19/10010:
–https://www.touring-artists.info/fileadmin/user_upload/Steuern_Verlinkung_Thema/2019-11-15-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2020.pdf
Bei einer Anreise von Deutschland ins Ausland (ohne Tätigwerden) ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24:00 Uhr erreicht wird.
Bei der Abreise aus dem Ausland nach Deutschland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
Dreimonatsfrist |
Der Verpflegungsmehraufwand kann nur für die ersten 3 Monate berücksichtigt werden:
- Dein Einsatzort wechselt nicht. Das heißt Du bist zwar auswärts tätig, aber immer bei der gleichen Einsatzstelle. Z.B. ein Leiharbeitnehmer, der einem speziellen Kunden zugeordnet wird.
- Du wirst in mehreren betrieblichen Einrichtungen innerhalb eines Werks- oder Betriebsgeländes (großräumige Tätigkeitsstätte) tätig. Hierzu zählt z.B. der Flughafen.
- Du wirst an mindesten drei Tagen in der Woche tätig. Dadurch begründest Du den Tatbestand längerfristig.
- Die gesetzliche 3-Monatsfrist, die den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten begrenzt, hat auch bei Arbeitnehmern an wechselnden Einsatzstellen (Einsatzwechseltätigkeit) weiterhin ihre Gültigkeit.
- Neubeginn der Dreimonatsfrist: Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit für mindestens vier Wochen. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich.
- Die Beschränkung der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate gilt auch bei der doppelten Haushaltsführung.
Quellenangabe:
§ 9 Absatz 4 Satz 3 EStG:
https://ste-u-err-echt.com/9/
§ 9 Absatz 4a Satz 6 EStG
§ 9 Absatz 4a Satz 7 EStG
§ 9 Absatz 4a Satz 12 EStG:
https://ste-u-err-echt.com/9/
Dreimonatsfrist greift nicht |
Der Verpflegungsmehraufwand wird nicht auf die ersten drei Monate beschränkt, sondern ist unbegrenzt abzugsfähig, soweit Du keiner ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet wirst:
- Du wirst zwar immer an derselben Tätigkeitsstelle tätig, aber an nicht mehr als zwei Tagen pro Woche.
- Du bist auf einem Fahrzeug – zum Beispiel LKW, Schiff oder Flugzeug beruflich tätig (mobile Einrichtung).
- Du bist in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig. Hierunter fällt zum Beispiel die Tätigkeit einer Verkehrsüberwachungskraft (Politesse).
Kürzung der Verpflegungspauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 8 bis 10 EStG – https://ste-u-err-echt.com/9/ |
Kürzung bei Mahlzeitengestellung |
- Die Verpflegungspauschale kommt nicht zum Ansatz, soweit der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, während der beruflichen Auswärtstätigkeit “verpflegt” wird.
- Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung) ein Frühstück zur Verfügung gestellt, wird der Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 14,00 € bzw. 28,00 € um 20 % gekürzt. Berechnung:
Pauschale i. H. v. 14,00 € – 2,80 € = 11,20 € zu berücksichtigen oder
Pauschale i. H. v. 28,00 € – 5,60 € = 22,40 € zu berücksichtigen. - Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung) ein Mittagessen zur Verfügung gestellt, wird der Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 14,00 € bzw. 28,00 € um 40 % gekürzt. Berechnung:
Pauschale i. H. v. 14,00 € – 5,60 € = 8,40 € zu berücksichtigen oder
Pauschale i. H. v. 28,00 € – 11,20 € = 16,80 € zu berücksichtigen. - Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung) ein Abendessen zur Verfügung gestellt, wird der Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 14,00 € bzw. 28,00 € um 40 % gekürzt. Berechnung:
Pauschale i. H. v. 14,00 € – 5,60 € = 8,40 € zu berücksichtigen oder
Pauschale i. H. v. 28,00 € – 11,20 € = 16,80 € zu berücksichtigen. - Bei der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber ist es unerheblich, ob die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger als der jeweilige Kürzungsbetrag ist.
- Es ist unerheblich, ob die Mahlzeit durch den Arbeitnehmer auch tatsächlich eingenommen wird. Maßgebend ist, dass eine Mahlzeitengestellung stattfindet.
- Die Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleibt nur, wenn der Arbeitgeber keine Mahlzeit zur Verfügung stellt.
Quellenangabe:
§ 9 Absatz 4a Satz 8 EStG – https://ste-u-err-echt.com/9/
BFH-Urteil vom 12. Juli 2021, VI R 27/19,
https://ste-u-err-echt.com/bfh-24/
Kürzung der Verpflegungspauschalen
im Fall der Mahlzeitengestellung auch dann,
wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt
BMF-Schreiben vom 25.11.2020,
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-11-25-Stl-Behandlung-Reisekosten-Arbeitnehmern.pdf?__blob=publicationFile&v=2
steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern
(ersetzt das Schreiben vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412):
Doppelte Haushaltsführung:
https://ste-u-err-echt.com/dh/
Reisekosten bei Soldaten:
https://ste-u-err-echt.com/rk-soldat/
§ 9 Einkommensteuergesetz (EStG 2021)
https://ste-u-err-echt.com/921-2/
R 9.4 LStR:
https://ste-u-err-echt.com/r-9-4-lstr/
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