Verspätungszuschläge
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Verspätungszuschläge gehören zu den
steuerlichen Nebenleistungen gemäß
§ 3 Absatz 4 Abgabenordnung (AO)
https://ste-u-err-echt.com/3ao/


Rechtsgrundlage

§ 152 Abgabenordnung, Verspätungszuschlag – https://ste-u-err-echt.com/152ao/
Artikel 97 § 8 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 2021), Verspätungszuschlag – https://ste-u-err-echt.com/art97/
Artikel 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 2021), Son­der­re­ge­lun­gen auf Grund der Co­ro­na-Pan­de­mie – https://ste-u-err-echt.com/egao/
Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) – https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-07-22-Steuermodernisierungsgesetz/3-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Höhe des Verspätungszuschlages
1.Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 Euro betragen (§ 152 Absatz 10 Abgabenordnung: https://ste-u-err-echt.com/152ao/).
2.Gemäß § 152 Abgabenordnung in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung des StModernG darf der Verspätungszuschlag auch mehr als 10 % der festgesetzten Steuer betragen. Dieser Passus, dass der Verspätungszuschlag maximal 10 % der festgesetzten Steuer betragen darf wurde im Gesetz nicht mehr aufgenommen.

Diese Fassung der Abgabenordnung ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

In den folgenden Fällen kommt der Tatbestand zum Tragen, dass der Verspätungszuschlag mehr als 10 % der festgesetzten Steuer betragen wird:
– die festgesetzte Steuer beträgt 0,00 Euro,
– die festgesetzte Steuer ist ein negativer Betrag,
– die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge übersteigt die festgesetzte Steuer.
2a.Gemäß § 152 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung durfte der Verspätungszuschlag 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen. Ein Verspätungszuschlag i. H. v. mehr als 5.000 Euro ist nur festzusetzen, wenn mit einem Verspätungszuschlag i. H. v. bis zu 5.000 Euro ein durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung (Steueranmeldung) entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann.

§ 152 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (a. F. = alte Fassung) ist auf folgende Fälle anzuwenden:
– Steuererklärungen, die vor dem 01.01.2019 einzureichen sind und
– Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Besteuerungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in 2018 endet.
3.Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
§ 152 Absatz 5 Satz 1 AO.
3a.Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen (Einkommensteuer-Jahreserklärung, Umsatzsteuer-Jahreserklärung), beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 Absatz 5 Satz 2 AO:

 0,25 % x festgesetzte Steuer x angefangener Monat der Verspätung
– festgesetzte Vorauszahlungen
– anzurechnende Steuerabzugsbeträge (LSt, SoliZ, KISt)
= Betrag i. H. v. min. 25 Euro pro angefangener Monat der Verspätung
= festzusetzender Verspätungszuschlag
3b.Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (das Wohnsitzfinanzamt weicht vom Betriebsfinanzamt ab – z.B. wenn Du Deinen Wohnsitz in Köln hast und Deinen Gewerbebetrieb/Dein Unternehmen in Düsseldorf), für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 Absatz 6 AO:

25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
3c.Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 Absatz 7 AO:

0,0625 % x positive Summe der festgestellten Einkünfte x angefangener Monat der Verspätung
= Betrag i. H. v. mind. 25 Euro pro angefangener Monat der Verspätung
= festzusetzender Verspätungszuschlag

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO: https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/). Für die Bemessung eines Verspätungszuschlages ist aber nur auf den Zeitraum bis zum erstmaligen Erlass des Steuerbescheides bzw. dessen Bekanntgabe abzustellen (§ 152 Abs. 9 AO).

Der Beginn des Berechnungszeitraumes bestimmt sich grundsätzlich nach dem Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist. Vorbehaltlich einer etwaigen Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 oder 2 AO: https://ste-u-err-echt.com/109ao/ ist dies

  • bei nicht beratenen Steuerpflichtigen der Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist (§ 149 Abs. 2 AO – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/),
  • bei beratenen Steuerpflichtigen entweder der Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist (§ 149 Abs. 3 AO – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-149ao/) oder bei vorzeitiger Anforderung (§ 149 Abs. 4 AO) der Ablauf der in der Anforderung bestimmten Frist.

§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO enthält eine Sonderregelung für die Steuerpflichtigen, die bis zum Zugang einer – nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten – Aufforderung davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein. In diesen Fällen ist der Verspätungszuschlag erst vom Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist an zu berechnen.


In welchen Fällen wird das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen?

Du bist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und gibst diese verspätet oder gar nicht ab, so kann beziehungsweise muss die Finanzverwaltung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Steuergesetzgeber hatte die hierzu geltenden Regelungen in § 152 Abgabenordnung (AO) bereits mit dem Steuermodernisierungsgesetz vom 18.07.2016 grundlegend überarbeitet; die Neufassung gilt für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind.


Ermessensentscheidung – In den folgenden Fällen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Absatz 1, 3 AO):

Bei Steuer- und Feststellungserklärungen (die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), wenn diese zwar verspätet, aber noch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: innerhalb von 19 Monaten).
Für den Veranlagungszeitraum 2020 tritt jeweils an die Stelle der Angabe „14 Monaten“ die Angabe „17 Monaten“ und an die Stelle der Angabe „19 Monaten“ die Angabe „22 Monaten“. (Son­der­re­ge­lun­gen auf Grund der Co­ro­na-Pan­de­mie: Artikel 97 § 36 EGAO)
Auf ein Kalenderjahr beziehen sich insbesondere die Einkommensteuererklärung, die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr.

Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind z. B. die Erbschaftsteuererklärung, die Anzeigen nach § 19 GrEStG sowie die Erklärungen zur Feststellung von Einheitswerten und von Grundbesitzwerten.
Bei Steuererklärungen mit einer Steuerfestsetzung über null Euro oder einem negativen Betrag.
Bei Steuererklärungen, bei denen die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuer- abzugsbeträge nicht übersteigt (= in der Regel Erstattungsfälle).
Bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, die verspätet abgegeben werden.

Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Verspätung entschuldbar ist. Im Anwendungsbereich des § 152 Abs. 1 AO sind Entschuldigungsgründe für eine verspätete Erklärungsabgabe von Dir glaubhaft zu machen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Für die Finanzbehörden besteht insoweit keine Amtsermittlungspflicht. Das Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn Du Steuererklärungen wiederholt nicht oder nicht fristgemäß abgibst oder von der Finanzbehörde antragsgemäß bewilligte Fristverlängerungen nicht eingehalten wurden. Die Ämter sollen in der Regel großzügig verfahren, wenn eine bewilligte Abgabefrist um nicht mehr als zwei Wochen überschritten wurde.

Nach § 152 Absatz 1 Satz 1 AO kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn Du eine gesetzliche Frist (§ 149 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AO) oder eine von der Finanzbehörde bestimmte Frist (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) zur Abgabe einer Steuererklärung nicht eingehalten hast (ermessensabhängige Festsetzung von Verspätungszuschlägen). Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kommt insbesondere in Betracht im Fall wiederholt verspäteter oder unterbliebener Erklärungsabgabe.

Hat die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO), gilt Folgendes:

  • Wurde die verlängerte Erklärungsfrist eingehalten, liegt keine verspätete Erklärungsabgabe vor, so dass weder nach § 152 Abs. 1 AO noch nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf.
  • Wurde die verlängerte Erklärungsfrist nicht eingehalten, kann die Finanzbehörde nach § 152 Abs. 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen.


Muss-Festsetzung“ – In den folgenden Fällen muss die Finanzverwaltung einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Absatz 2 AO – ermessensunabhängig):

Bei Steuererklärungen (die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: nicht innerhalb von 19 Monaten).
Für den Veranlagungszeitraum 2020 tritt jeweils an die Stelle der Angabe „14 Monaten“ die Angabe „17 Monaten“ und an die Stelle der Angabe „19 Monaten“ die Angabe „22 Monaten“. (Son­der­re­ge­lun­gen auf Grund der Co­ro­na-Pan­de­mie: Artikel 97 § 36 EGAO)
Auf ein Kalenderjahr beziehen sich insbesondere die Einkommensteuererklärung, die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr.

Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind z. B. die Erbschaftsteuererklärung, die Anzeigen nach § 19 GrEStG sowie die Erklärungen zur Feststellung von Einheitswerten und von Grundbesitzwerten.
Bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert (§ 149 Absatz 4 AO) und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden.
Eine vorab angeforderte Erklärung ist verspätet, wenn sie nach dem in der Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt und einer ggf. gewährten Fristverlängerung abgegeben wird.
§ 152 Abs. 2 AO ist auch anwendbar, wenn Steuerpflichtige erst nach Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind (vgl. Nr. 1 Satz 2 des AEAO zu § 152) und sie die Erklärung erst nach Ablauf dieser Frist abgegeben haben.

In den „Muss-Fällen“ hat die Finanzverwaltung keinen Ermessensspielraum und muss einen Verspätungszuschlag zwingend festsetzen. In den „Muss-Fällen“ besteht keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages, wenn das Finanzamt eine rückwirkende Fristverlängerung gewährt.

In den „Muss-Fällen“ besteht keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages, wenn das Finanzamt eine rückwirkende Fristverlängerung gewährt.


Beispiel:

Du lässt Deine Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater erstellen. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 endet regulär am 28.02.2022. Das Finanzamt fordert Deine Steuererklärung 2020 an und setzt eine Frist zur Abgabe bis zu 31.01.2022 fest. Du gibst Deine Einkommensteuererklärung 2020 am 28.02.2022 ab. Mit der Abgabe der Steuererklärung stellst Du einen Fristverlängerungsantrag gemäß § 149 Absatz 3 AO in Verbindung mit Art. 97 § 36 Absatz 3 Nummer 5 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) >(Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 – https://ste-u-err-echt.com/2020-2/).


Verjährung

Der Verspätungszuschlag entsteht mit der Bekanntgabe seiner Festsetzung (§ 124 Abs. 1 AO) und wird mit Ablauf der gesetzten Frist fällig (§ 220 Abs. 2 AO). I. d. R. ist dies – wegen der grundsätzlich vorzunehmenden Verbindung mit dem Steuerbescheid (§ 152 Abs. 11 Satz 1 AO) – die Zahlungsfrist für die Steuer. Sofern der Verspätungszuschlag ausnahmsweise durch eigenständigen Verwaltungsakt festgesetzt wird (z. B. bei verspäteter Abgabe einer Steueranmeldung, § 167 AO), ist auch eine gesonderte Zahlungsfrist für den Verspätungszuschlag einzuräumen. 

Wird der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Steueranmeldung (§ 168 AO) zeitnah durch eigenständigen Verwaltungsakt festgesetzt, bedarf es hierbei i. d. R. keiner besonderen Begründung (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Wegen der Verjährung des Verspätungszuschlags wird auf Nr. 5 des AEAO zu § 169 und auf § 228 AO, wegen der Haftung für Verspätungszuschläge auf §§ 69 ff. AO hingewiesen.


 Korrektur von Verspätungszuschlagsfestsetzungen

§ 152 Abs. 12 AO ordnet die Korrektur einer Verspätungszuschlagfestsetzung für den Fall an, dass der zugrundeliegende Bescheid aufgehoben oder korrigiert wird und dies Auswirkungen auf die Höhe des Verspätungszuschlags hat. Bei Steueranmeldungen i. S. d. § 152 Abs. 8 AO ist eine Änderung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 12 Satz 2 AO vorzunehmen, soweit der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag nach der Höhe der Steuer bemessen war. Die Mindestbeträge nach § 152 Abs. 5 AO sind in diesen Fällen unbeachtlich.



Stellungnahme des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL)

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-10/

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-9/

Stellungnahme des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter (BDFR)

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-7/

Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-6/

Stellungnahme der acht Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-3/

Stellungnahme der sechs Spitzenverbände der Kreditwirtschaft

https://ste-u-err-echt.com/stellungnahme-2/

BMF-Schreiben / BFH-Urteile:


BMF-Schreiben vom 20.07.2021,
Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)

https://ste-u-err-echt.com/bmf-2/

BFH-Urteil vom 12. Juli 2021, VI R 13/19,
Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung
nach § 27 AO:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-40/

BFH-Beschluss vom 08. September 2020, XI B 17/20,
Unterschiedliche Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen
für steuerlich beratene und nicht beratene Steuerpflichtige;
Darlegungsanforderungen

https://ste-u-err-echt.com/bfhbeschluss-4/

BFH-Urteil vom 25. April 2017, VIII R 64/13,
Unzulässige Klage gegen Verspätungszuschlag;
Fristsetzung durch das FG –
Sachdienlichkeit einer Klageänderung –
Keine generelle Pflicht zur Erörterung des Beweiswerts
einer erfolgten Zeugenvernehmung:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-44/

BFH-Beschluss vom 02. November 2016, VIII B 17/16,
Einbeziehung geschätzter Einkünfte aus einem
Grundlagenbescheid in die Bemessung des Verspätungszuschlags:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-48/

BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015, V B 102/15,
Verspätungszuschlag bei fehlender Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung:

https://ste-u-err-echt.com/bfhbeschluss-3/

BFH-Urteil vom 18. August 2015, V R 2/15,
Verspätungszuschlag:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-45/

BFH-Beschluss vom 19. November 2013, XI B 50/13,
Zum Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe
der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in Erstattungsfällen:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-41/

BFH-Urteil vom 06. November 2012, VIII R 19/09,
Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-43/

BFH-Beschluss vom 09. November 2011, V B 43/11,
Bemessung eines Verspätungszuschlages
nicht von grundsätzlicher Bedeutung –
Gerichtliche Überprüfung der
behördlichen Ermessensentscheidung:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-46/

BFH-Beschluss vom 14. April 2011, V B 100/10,
Bemessung des Verspätungszuschlags:

https://ste-u-err-echt.com/bfh-47/

BFH-Urteil vom 13. April 2010, IX R 43/09,
Gleichzeitige Festsetzung von Steuer und Verspätungszuschlag im Regelfall –
Festsetzung des Verspätungszuschlages „mit der Steuer“ –
Zeitlicher Rahmen als Konkretisierung des Regel-
Ausnahme-Verhältnisses

https://ste-u-err-echt.com/bfh-42/

§ 3 Abgabenordnung (AO),
Steu­ern, steu­er­li­che Ne­ben­leis­tun­gen:

https://ste-u-err-echt.com/3ao/

Steuerliche Nebenleistungen:

https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/

Verspätungszuschläge

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Herzlich Willkommen auf meiner Website / meinem Blog Steuerrecht. Ich bin ausgebildete Finanzwirtin und arbeite in Düren als selbständige Beratungsstellenleiterin für einen der größten Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands. Mit meiner Website / meinem Blog möchte ich euch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen und auch informieren. Viel Spaß beim Stöbern. Bleibt gesund.

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