
Zinsen gehören zu den steuerlichen Nebenleistungen gemäß § 3 Absatz 4 Abgabenordnung (AO) |
https://ste-u-err-echt.com/3ao/ |
Rechtsgrundlage |
Grundsatz (§ 233 AO) | https://ste-u-err-echt.com/233ao/ |
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a AO) | https://ste-u-err-echt.com/233aao/ |
Stundungszinsen (§ 234 AO) | https://ste-u-err-echt.com/234ao/ |
Verzinsung von hinterzogenen Steuern (§ 235 AO) | https://ste-u-err-echt.com/235ao/ |
Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO) | https://ste-u-err-echt.com/236ao/ |
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO) | https://ste-u-err-echt.com/237ao/ |
Höhe und Berechnung der Zinsen (§ 238 AO) | https://ste-u-err-echt.com/238ao/ |
Festsetzung der Zinsen (§ 239 AO) | https://ste-u-err-echt.com/239ao/ |
Grundsatz | https://ste-u-err-echt.com/233ao/ |
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 – https://ste-u-err-echt.com/3ao/) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst (§ 233 AO – https://ste-u-err-echt.com/233ao/).
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a AO) | https://ste-u-err-echt.com/233aao/ |
Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 – https://ste-u-err-echt.com/165/ und § 239 Absatz 1 Satz 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/239ao/ ausgesetzt. |
Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, Aktenzeichen 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 – https://ste-u-err-echt.com/verfassung/, nach der § 233a – https://ste-u-err-echt.com/233aao/ in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO – https://ste-u-err-echt.com/238ao/ für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf. Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt. |
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig. |
Zu einer Verzinsung kommt es erst bei einer verspäteten Abgabe der Steuerklärung.
§ 233a AO regelt die sogenannte Vollverzinsung und bestimmt, dass Steuernachforderungen und Steuererstattungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit grundsätzlich nach Ablauf von 15 Monaten nach Steuerentstehung bis zu ihrer Festsetzung verzinst werden.
Von der Verzinsung erfasst werden nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO nur die dort abschließend aufgezählten Steuerarten der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Hierbei handelt es sich um sogenannte Veranlagungssteuern, bei denen regelmäßig ein längerer Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und ihrer Festsetzung durch einen Steuerbescheid liegt. Maßgebend für die Zinsberechnung ist nach § 233a Abs. 3 Satz 1 AO die endgültig festgesetzte Steuer, vermindert um die gesetzlich bestimmten Abzugsbeträge (Unterschiedsbetrag).
§ 233a AO wirkt sowohl zugunsten (im Fall Deiner Steuererstattung) wie zuungunsten (im Fall Deiner Steuernachforderung). Darauf, ob Du tatsächlich einen Zinsvorteil oder -nachteil durch die späte Steuerfestsetzung erzielst, kommt es nicht an. Auch die Gründe für die späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob Du oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft, sind für die Anwendung des § 233a AO unerheblich (vgl. insoweit BFH, Beschluss vom 1. September 2008 – IV B 137/07 -, Rn. 30 m.w.N.).
Der Zinslauf, für den die Zinsen berechnet werden, beginnt nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer entsteht für die meisten Steuerpflichtigen mit Ablauf des Kalenderjahres, am 31.12. Diese sogenannte Karenzzeit orientiert sich an der längst möglichen allgemeinen Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und soll dafür sorgen, dass die Erfüllung der Erklärungspflichten durch die Steuerpflichtigen und ihre Berater sowie die während dieser Zeit durchgeführten Veranlagungen durch die Finanzämter von der Verzinsung verschont bleiben (vgl. BTDrucks 11/2157, S. 195). Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entstehen als Jahressteuern mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungs- beziehungsweise Erhebungszeitraums. Dies ist grundsätzlich das Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Bei den genannten Jahressteuern bestimmt daher der Zeitpunkt der Steuerentstehung auch den Beginn der Karenzzeit. Bei einer Karenzfrist von 15 Monaten beginnt der Zinslauf mithin am 1. April des übernächsten Jahres nach der Entstehung des Steueranspruchs (vgl. Oosterkamp, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 233a Rn. 21 <April 2021>). Der Zinslauf endet nach § 233a Abs. 2 Satz 3 AO mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
Höhe und Berechnung der Zinsen sind für alle Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung einheitlich in § 238 AO geregelt. Der Zinssatz von 0,5 % pro Monat gilt damit nicht nur für die Berechnung der Zinsen nach dem insoweit mittelbar mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen § 233a AO, sondern auch für die Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234 bis 237 AO. Darüber hinaus findet § 238 AO Anwendung, soweit Einzelsteuergesetze oder sonstige Vorschriften auf ihn verweisen.
Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Beispiel: |
Die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2014 wird Tom am 12.10.2015 bekannt gegeben. Seine Steuerfestsetzung beträgt 21.000 Euro und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge belaufen sich auf 1.000 Euro. Tom hat 13.000 Euro Einkommensteuer vorausgezahlt.
Der Zinslauf beginnt am 01.04.2015 (15 Monate nach dem Kalenderjahr, in dem die Steuer entstanden ist). |
Die Steuer entsteht und der Zinslauf beginnt: 31.12.2013 + 15 Monate = 01.04.2015. |
Er endet mit Bekanntgabe des Steuerbescheides am 12.10.2015. |
Der Zinslauf dauert 6 Monate und 12 Tage und wird auf 6 Monate abgerundet, da der Zins nur für volle Monate berechnet wird. |
Der Zins beträgt 0,5 % für jeden Monat. |
Berechnung: |
Einkommensteuer 2014 | |
Steuerfestsetzung vom 01.10.2015, bekannt gegeben am 12.10.2015 | 21.000 Euro |
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge | ./. 1.000 Euro |
Soll | 20.000 Euro |
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen | ./. 13.000 Euro |
Unterschiedsbetrag (Mehrsoll) | 7.000 Euro |
Zu verzinsen sind 7.000 Euro zuungunsten von Tom für die Zeit vom 01.04.2015 bis 12.10.2006 (6 volle Monate x 0,5 % = 3 %).
festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen) | 210 Euro |
Erstattungszinsen |
Erstattungszinsen werden immer dann an Dich gezahlt, wenn Deine Steuererstattung 15 Monate oder später nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, vom Finanzamt überwiesen wird.
- Wenn Du Dir sicher bist, dass Dir eine Steuererstattung zusteht und Du nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist (Antragsveranlagung), kannst Du mit einer möglichst späten Abgabe der freiwilligen Erklärung hohe Zinsen vom Finanzamt bekommen.
- Erstattungszinsen musst Du aber als Kapitaleinkünfte versteuern.
Antragsveranlagung:
Wenn Du ausschließlich Arbeitslohn beziehst, von dem bereits die Lohnsteuer durch Deinen Arbeitgeber einbehalten worden ist, bist Du grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Reichst Du Deine Einkommensteuererklärung zur Beantragung einer Veranlagung zum Beispiel, weil Du eine Steuererstattung erwartest bei Deinem Finanzamt ein, handelt es sich um eine sogenannte Antragsveranlagung.
Sofern Du nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bist, gilt wie bisher gemäß § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung (AO) – https://ste-u-err-echt.com/%c2%a7-169ao/ eine Abgabefrist von 4 Jahren. Demnach endet die Frist zur Abgabe Deiner Einkommensteuererklärung 2020 am 31.12.2024 – https://ste-u-err-echt.com/2020-2/.
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 32d Absatz 3 Einkommensteuergesetz ergänzt. Demnach sind Erstattungszinsen steuerbare Einnahmen (BFH vom 12.11.2013 – BStBl 2014 II S. 168 und vom 24.6.2014 – BStBl II S. 998).
Du erhälst von Deinem Finanzamt Zinsen auf Steuererstattungen (Erstattungszinsen nach § 233a AO). Diese Erstattungszinsen sind Kapitalerträge. Ein Kapitalertragsteuerabzug ist nicht erfolgt, da Du die Zinsen nicht von einem Kreditinstitut (Bank) erhalten hast, sondern von Deinem Finanzamt. Die Versteuerung der Erträge hat im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung zu erfolgen.
Sollten Dir zum Beispiel im Jahr 2020 Erstattungszinsen zugeflossen sein, führt dies – unabhängig von der Höhe – zu einer Pflichtveranlagung.
Beispiel:
Max sind im Kalenderjahr 2020 von der Finanzverwaltung die folgenden Zinsen auf Steuererstattungen zugeflossen:
Einkommensteuerbescheid 2016 vom 14.12.2020 | 88 Euro |
Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.12.2020 | 50 Euro |
Einkommensteuerbescheid 2018 vom 14.12.2020 | 14 Euro |
152 Euro |
Da Max in seiner Einkommensteuererklärung 2020 diese Einnahmen nicht berücksichtigte, setzte das Finanzamt von Amtswegen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 152 Euro an. Das Finanzamt berücksichtigte allerdings nicht den Sparer-Pauschbetrag. Max kann diesen Antrag durch Abgabe einer Anlage KAP innerhalb der Einspruchsfrist stellen.
Außer den Erstattungszinsen verfügt Max über keine weiteren Kapitaleinkünfte.
Die Erstattungszinsen in Höhe von 152 Euro trägt Max im Vordruck der Anlage KAP 2020 in Zeile 26 „Zinsen, die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden“ ein. Eine weitere Eintragung, die durch Max vorgenommen wird ist in Zeile 17 „In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag …“ in Höhe von 0 Euro. Diesen Vordruck sendet Max rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist im Einspruchsverfahren an die Finanzverwaltung.
Im geänderten Einkommensteuerbescheid 2020 berücksichtigt das Finanzamt nun Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 0 Euro:
Einnahmen (Erstattungszinsen) | 152 Euro |
– Sparer-Pauschbetrag | -152 Euro |
= Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Absatz 6 EStG | 0 Euro |
Mit dem geänderten Steuerbescheid erhält Max von seinem Finanzamt 40,00 Euro zurückerstattet.
Beispiel zu Erstattungszinsen |
Einkommensteuer 2004 | |
Steuerfestsetzung vom 8.12.2006 | |
bekannt gegeben am 11.12.2006 | 1.000 Euro |
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge | ./. 1.000 Euro |
Soll | 0 Euro |
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen | ./. 13.000 Euro |
Da der Steuerpflichtige am 08.06.2006 5.000 Euro gezahlt hat und darüber hinaus keine weiteren Zahlungen erfolgt sind, sind lediglich 5.000 Euro zu erstatten. | ./. 5.000 Euro |
Zu verzinsen sind 5.000 Euro zugunsten des Steuerpflichtigen für die Zeit vom 8.6.2006 bis 11.12.2006 (6 volle Monate x 0,5 % = 3 %).
festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen) | ./. 150 Euro |
BMF-Schreiben: |
BMF-Schreiben vom 03. Dezember 2021,
https://ste-u-err-echt.com/bmf-7/
Festsetzung von Zinsen:
BMF-Schreiben vom 17. September 2021 ,
https://ste-u-err-echt.com/bmf-8/
Festsetzung von Zinsen:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
https://ste-u-err-echt.com/verfassung/
vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17:
BMF-Schreiben vom 02. Mai 2019,
https://ste-u-err-echt.com/bmf-9/
Vorläufige Festsetzung von Zinsen:
Stundungszinsen: |
AEAO zu § 234 AO, Stundungszinsen:
https://ste-u-err-echt.com/234ao/
BMF-Schreiben vom 19.03.2020,
https://ste-u-err-echt.com/bmf-4/
Verzicht auf Stundungszinsen (zur Berücksichtigung
der Auswirkungen des Coronavirus)
Steuerliche Nebenleistungen:
https://ste-u-err-echt.com/steuerliche-nebenleistungen/
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